Glossar
Begriffe der Forschungszulage und des Stundennachweises
16 Begriffe, die in Gesetz, BMF-Vorlage und Prüfung immer wieder vorkommen. Kurz erklärt, mit Verweis auf die Quelle und auf den passenden Artikel. Jeder Begriff hat eine eigene Seite mit Quelle, Prüfdatum und verwandten Begriffen.
- Forschungszulage
- Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung nach dem Forschungszulagengesetz. Sie wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt beantragt (§ 5 FZulG) und auf Basis der förderfähigen Aufwendungen festgesetzt, bei Arbeitnehmern also des Arbeitslohns, soweit er auf FuE-Tätigkeit in einem begünstigten Vorhaben entfällt (§ 3 FZulG). Fördersatz und Höchstgrenzen stehen im Gesetz und wurden mehrfach geändert.
- Forschungszulage: Quelle und EinordnungStundennachweis nach § 3 FZulG
- FZulG (Forschungszulagengesetz)
- Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung. Es regelt unter anderem, wer anspruchsberechtigt ist, welche Vorhaben begünstigt sind (§ 2), welche Aufwendungen förderfähig sind und wie sich die Bemessungsgrundlage ergibt (§ 3), wie der Antrag gestellt wird (§ 5) und dass für jedes Vorhaben eine Bescheinigung nötig ist (§ 6). Volltext bei gesetze-im-internet.de.
- FZulG: Quelle und EinordnungStundennachweis nach § 3 FZulG
- BSFZ (Bescheinigungsstelle Forschungszulage)
- Die Stelle, die nach § 6 FZulG für jedes im Antrag aufgeführte Vorhaben gesondert feststellt, ob die Voraussetzungen des § 2 FZulG vorliegen. Ihre Bescheinigung ist Grundlage für die Festsetzung der Zulage durch das Finanzamt. Die Vorhabens-ID aus der Bescheinigung gehört in den Kopf jedes Stundenzettels. Website: bescheinigung-forschungszulage.de.
- BSFZ: Quelle und Einordnung
- Vorhaben (FuE-Vorhaben)
- Das einzelne Forschungs- und Entwicklungsprojekt, für das die Zulage beantragt wird. Je Vorhaben gibt es eine Bescheinigung der BSFZ mit Vorhabens-ID, und je Vorhaben und Arbeitnehmer ist eine eigene Stundenaufzeichnung zu führen (Fußnote 1 der BMF-Vorlage). In FuE Stundenzettel heißt diese Einheit durchgängig „Vorhaben“ und trägt die FuE-Vorhabens-ID aus der Bescheinigung.
- Vorhaben: Quelle und EinordnungDie Vorlage Schritt für Schritt
- Arbeitspaket
- Planbare Teilaufgabe eines Vorhabens mit Soll-Stunden, Laufzeit und zugeteilten Personen, wie sie in Förderanträgen und Vorhabensbeschreibungen üblich ist. In FuE Stundenzettel wird jeder Zeiteintrag einem Arbeitspaket zugeordnet; daraus ergeben sich Soll/Ist, Fortschritt und Personenmonate je Paket. Der Begriff stammt aus der Projektplanung, nicht aus dem FZulG.
- Arbeitspaket: Quelle und EinordnungSoll/Ist je Arbeitspaket
- Personenmonat (PM)
- Planungsgröße aus Förderanträgen für den Arbeitsaufwand einer Vollzeitkraft in einem Monat. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht; FuE Stundenzettel rechnet mit der verbreiteten Konvention 1 PM = 160 Stunden (20 Tage × 8 Stunden) und rundet auf zwei Nachkommastellen. Personenmonate beschreiben Aufwand, der FuE-Anteil nach Sektor 2 beschreibt den Anteil der Arbeitszeit einer Person.
- Personenmonat: Quelle und EinordnungPersonenmonate-Rechner
- Sektor 1 (maßgebliche vereinbarte Jahresarbeitszeit)
- Block 1 der BMF-Vorlage: die vertraglich, tariflich oder betrieblich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit mal 52 Wochen, abzüglich Urlaubsanspruch, Krankheitstagen, Sonderurlaub, gesetzlichen Feiertagen und Kurzarbeit, jeweils in Stunden umgerechnet. Bei unterjährigem Beginn oder Ende der FuE-Tätigkeit wird der Wert mit x/12 gekürzt. Sektor 1 ist der Nenner für den FuE-Anteil.
- Sektor 1: Quelle und EinordnungSektor 1 und 2 mit Rechenbeispiel
- Sektor 2 (Anteil der FuE-Arbeitszeit)
- Block 2 der BMF-Vorlage: die Summe der Arbeitsstunden für FuE-Tätigkeiten im Vorhaben, geteilt durch die maßgebliche (gegebenenfalls gekürzte) Jahresarbeitszeit aus Sektor 1. Der Anteil beträgt höchstens 1 (Fußnote 10). Er bestimmt, welcher Teil des Arbeitslohns der Person in die förderfähigen Aufwendungen eingeht.
- Sektor 2: Quelle und EinordnungSektor 1 und 2 mit Rechenbeispiel
- GoBD
- Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Ein BMF-Schreiben, das die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO für elektronische Aufzeichnungen konkretisiert: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Erfassung, Ordnung und Unveränderbarkeit. Gilt auch für den Stundennachweis, weil er eine steuerlich relevante Aufzeichnung ist.
- GoBD: Quelle und EinordnungCheckliste für die Betriebsprüfung
- Audit-Trail (Änderungsprotokoll)
- Ein vom System geschriebenes, über die Oberfläche nicht bearbeitbares Protokoll aller Änderungen an Zeiteinträgen, Vorhaben, Arbeitspaketen und Stammdaten: Zeitpunkt, Nutzer, Aktion, alter und neuer Wert. Es setzt um, was § 146 Abs. 4 AO verlangt: Eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
- Audit-Trail: Quelle und EinordnungNachweis führen
- Monatsfreigabe
- Die Bestätigung der Stunden einer Person für ein Vorhaben und einen Kalendermonat durch den Projektverantwortlichen. Das Muster des Bundesfinanzministeriums sieht sie je Monatszeile vor (Fußnote 5) und am Ende des Bogens als Zeile „Gesehen und bestätigt“. In FuE Stundenzettel sperrt die Freigabe den Zeitraum gegen jede weitere Buchung; die Rücknahme ist nur mit Begründung möglich und steht im Änderungsprotokoll.
- Monatsfreigabe: Quelle und EinordnungMonatsfreigabe: Wer bestätigt den Stundenzettel?
- Eigenleistung
- Die eigene Forschungszeit eines Einzel- oder Mitunternehmers. Sie wird mit einem gesetzlich festgelegten Betrag je nachgewiesener Arbeitsstunde angesetzt, höchstens 40 Stunden je Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG); für Stunden ab dem 1. Januar 2026 sind das 100 € je Stunde. Die Förderung der Eigenleistung gilt nach § 9 Abs. 5 FZulG als De-minimis-Beihilfe. Wortlaut geprüft am 19.09.2026.
- Eigenleistung: Quelle und EinordnungStundensatz und Bemessungsgrundlage
- De-minimis-Beihilfe
- Beihilfe unterhalb einer Schwelle, für die keine beihilferechtliche Genehmigung nötig ist. § 9 Abs. 5 FZulG verweist für die Förderung der Eigenleistung auf die Verordnung (EU) 2023/2831; sie begrenzt den Gesamtbetrag auf 300.000 € je Unternehmen in drei Steuerjahren. Den Nachweis führt der Anspruchsberechtigte. Für Arbeitslöhne angestellter Forscher gilt die Grenze nicht. Wortlaut geprüft am 19.09.2026.
- De-minimis-Beihilfe: Quelle und EinordnungStundensatz und Bemessungsgrundlage
- Bemessungsgrundlage
- Die Summe der förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres (§ 3 Abs. 5 FZulG). Aus ihr ergibt sich die Forschungszulage. Beim Arbeitslohn geht nur der Anteil ein, der auf FuE-Tätigkeit in einem begünstigten Vorhaben entfällt – daher der Stundennachweis. Wortlaut geprüft am 19.09.2026.
- Bemessungsgrundlage: Quelle und EinordnungStundensatz und Bemessungsgrundlage
- Stundenzettel nach BMF-Vorlage
- Die Vorlage des Bundesfinanzministeriums (Stand 11.11.2021) für die „Stundenaufzeichnung für FuE-Tätigkeiten in einem begünstigten FuE-Vorhaben“: ein Blatt je Arbeitnehmer, Vorhaben und Wirtschaftsjahr mit Kopfdaten, Tagesmatrix für zwölf Monate und Bestätigung je Monat, Sektor 1, Sektor 2, Zusatzblock bei Eigenforschung und Unterschriften. Kein Pflichtformular, aber der Maßstab dafür, welche Angaben erwartet werden.
- Stundenzettel nach BMF-Vorlage: Quelle und EinordnungDie Vorlage Schritt für Schritt
- Eigenforschung und Auftragsforschung
- Eigenforschung liegt vor, wenn das Unternehmen das Vorhaben mit eigenen Arbeitnehmern oder als selbst forschender Einzel- oder Mitunternehmer durchführt; förderfähig sind dann die Arbeitslöhne beziehungsweise die nachgewiesenen Eigenleistungsstunden (§ 3 Abs. 1 und 3 FZulG), bei Eigenleistungen begrenzt auf 40 Stunden pro Woche. Bei Auftragsforschung wird das Vorhaben an einen Dritten vergeben; förderfähig ist ein im Gesetz bestimmter Anteil des Entgelts (§ 3 Abs. 4 FZulG). Der Stundenzettel nach BMF-Vorlage betrifft die Eigenforschung; der Zusatzblock „Zusätzlich bei Eigenforschung“ enthält die Höchstgrenze x/12 × 2.080 Stunden.
- Eigenforschung und Auftragsforschung: Quelle und EinordnungStundensatz und Bemessungsgrundlage
Stand: September 2026. Dieses Glossar dient der Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Maßgeblich sind das FZulG, die Abgabenordnung und die aktuellen BMF-Schreiben.
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