Vom Stundenzettel zum Betrag
Die Forschungszulage wird nicht auf ein Vorhaben gezahlt, sondern auf die förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres. Diese Summe heißt Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 5 FZulG). Auf sie wird der Fördersatz angewendet, und das Ergebnis wird auf die festgesetzte Steuer angerechnet.
Der Stundenzettel steht am Anfang dieser Kette, aber er enthält keinen einzigen Euro. Er liefert Stunden und daraus den Anteil der FuE-Tätigkeit an der Jahresarbeitszeit – in der Sprache der BMF-Vorlage Sektor 1 und Sektor 2. Wie diese beiden Werte entstehen, steht unter Sektor 1 und Sektor 2. Erst im Antrag wird aus dem Anteil ein Betrag, und dafür gelten je nach Art der Aufwendung drei verschiedene Regeln.
Arbeitnehmer: Arbeitslohn mal FuE-Anteil
Bei angestellten Mitarbeitern sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne förderfähig, soweit die Person mit FuE-Tätigkeiten in einem begünstigten Vorhaben beschäftigt war, zuzüglich der Ausgaben für die Zukunftssicherung (§ 3 Abs. 1 und 2 FZulG). Das Wort „soweit“ ist die Stelle, an der der Stundenzettel wirkt: Nicht der ganze Lohn zählt, sondern der Anteil.
Praktisch heißt das: Jahresarbeitslohn der Person × FuE-Anteil laut Aufzeichnung. Wer keinen belegbaren Anteil hat, hat keinen belegbaren Betrag. Was dafür aufzuzeichnen ist, beschreibt Stundennachweis für die Forschungszulage.
Die eigene Arbeitszeit
Ein Einzelunternehmer oder Mitunternehmer setzt seine eigene FuE-Arbeitszeit mit einem gesetzlich festgelegten Betrag je nachgewiesener Arbeitsstunde an, höchstens 40 Arbeitsstunden je Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG). Für Stunden ab dem 1. Januar 2026 beträgt dieser Betrag 100 € je Stunde; davor waren es 70 €, davor 40 €. Das Wort „nachgewiesen“ steht im Gesetz – ohne Aufzeichnung greift die Regel nicht.
Die Vorlage des BMF bildet das im Zusatzblock für Eigenforschung ab: Dort gilt eine Höchstgrenze von x/12 × 2.080 Stunden, wobei x die Zahl der Monate mit FuE-Tätigkeit im Wirtschaftsjahr ist. 2.080 Stunden sind 52 Wochen × 40 Stunden.
Die Nebenbedingung, die fast nie genannt wird
Für die Förderung der Eigenleistung gilt eine eigene beihilferechtliche Grundlage: § 9 Abs. 5 FZulG verweist auf die Verordnung (EU) 2023/2831 über De-minimis-Beihilfen. Danach darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen 300.000 € in drei Steuerjahren nicht übersteigen; der Anspruchsberechtigte muss das nachweisen können. Wer in denselben Jahren andere De-minimis-Beihilfen erhalten hat – etwa aus einem Landesprogramm –, rechnet sie mit an.
Für die Arbeitslöhne angestellter Forscher gilt das nicht; dort greift die allgemeine Gruppenfreistellung. Die Grenze trifft also genau die Gruppe, die ihre eigene Zeit ansetzt: Einzel- und Mitunternehmer.
Auftragsforschung
Wird ein Vorhaben ganz oder teilweise in Auftrag gegeben, sind 70 % der Entgelte förderfähig, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer für den FuE-Teil zahlt (§ 3 Abs. 4 FZulG). Der Abschlag steht anstelle eines Nachweises der tatsächlichen Kosten beim Auftragnehmer. Maßgeblich ist dabei der Auftraggeber: Er macht die Zulage geltend, nicht das beauftragte Institut.
Für die Aufzeichnung heißt das: Auftragsforschung erzeugt keinen Stundenzettel im eigenen Haus. Was eigene Mitarbeiter an Begleitung, Abstimmung und Integration leisten, ist dagegen wieder Arbeitslohn nach Absatz 1 – und gehört damit auf den Stundenzettel.
Zwei Punkte, die regelmäßig falsch wiedergegeben werden
Die Gemeinkostenpauschale von 20 % knüpft an den Vorhabensbeginn nach dem 31.12.2025 an, nicht an das Aufwandsjahr (§ 3 Abs. 3b Satz 1 FZulG). Ein Vorhaben, das 2024 begonnen hat, bekommt sie auch für Aufwendungen des Jahres 2026 nicht. Wer die Pauschale einplant, sollte das Startdatum des Vorhabens kennen – es steht in der Bescheinigung der BSFZ.
Der erhöhte Fördersatz von 35 % für kleine und mittlere Unternehmen gilt nur auf Antrag (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG). Ohne Antrag bleibt es bei 25 %. Das ist kein Automatismus, der sich aus der Unternehmensgröße ergibt.
Höchstgrenzen
Die Bemessungsgrundlage ist gedeckelt; ab 2026 liegt die Obergrenze bei 12 Mio. € je Anspruchsberechtigtem und Wirtschaftsjahr. Bei verbundenen Unternehmen gilt sie für den Verbund. Ob und in welcher Höhe die Grenze in Ihrem Fall greift, klärt Ihre steuerliche Beratung; sie ist auch der richtige Ort für die Frage, wie sich mehrere Vorhaben und mehrere Jahre zueinander verhalten.
Für die Eigenleistung kommt die Wochengrenze von 40 Stunden hinzu, für die Aufzeichnung der Eigenforschung die Jahresgrenze von x/12 × 2.080 Stunden aus der BMF-Vorlage.
Drei Modellrechnungen
Die folgenden Zahlen sind eigene Modellrechnungen nach dem ab 01.01.2026 geltenden Recht, keine Statistik und keine Zusage über eine Förderung. Angenommen sind: KMU-Satz 35 % auf Antrag, Gemeinkostenpauschale 20 % nur bei Vorhabensbeginn nach dem 31.12.2025, Eigenleistung 100 €/h, für angestellte Forscher ein angenommener förderfähiger Arbeitslohn von 80.000 € je Person und Jahr. Ihre Zahlen sind andere.
| Fall | Bemessungsgrundlage ohne / mit Pauschale | Zulage 35 % ohne / mit |
|---|---|---|
| Eine Person, 800 h Eigenleistung | 80.000 / 96.000 € | 28.000 / 33.600 € |
| Drei Personen, FuE-Anteil 60 % | 144.000 / 172.800 € | 50.400 / 60.480 € |
| Acht Personen, FuE-Anteil 50 % | 320.000 / 384.000 € | 112.000 / 134.400 € |
Was dabei zählt, ist nicht die Tabelle, sondern der Nenner darunter: Der FuE-Anteil kommt aus Sektor 2 des Stundenzettels. Ohne belegbare Stunden gibt es keinen Anteil und damit keine Bemessungsgrundlage. Und die Zulage wird angerechnet, bevor sie ausgezahlt wird – die Spalte ganz rechts ist eine Bemessungsgröße, kein Auszahlungsbetrag.
Abgrenzung. Wir rechnen keine Anträge und bewerten nicht, ob ein Vorhaben begünstigt ist: Das bescheinigt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (§ 6 FZulG), über die Zulage entscheidet das Finanzamt. FuE Stundenzettel liefert die Stunden und den Anteil – den Rest rechnet Ihre steuerliche Beratung.
Quellen
- § 3 FZulG – Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage (Absätze 1 bis 5, insbesondere Abs. 3 zur Eigenleistung und Abs. 3b zur Gemeinkostenpauschale)
- § 4 FZulG – Höhe der Forschungszulage (Abs. 1 Satz 2: erhöhter Satz nur auf Antrag)
- § 9 FZulG – Verhältnis zu anderen Förderungen und Beihilferecht (Abs. 5: De-minimis für die Eigenleistung)
- § 10 FZulG – Anrechnung der Forschungszulage
- Verordnung (EU) 2023/2831 über De-minimis-Beihilfen (Art. 3: 300.000 € in drei Steuerjahren)
- BMF-Vorlage Stundenaufzeichnung (PDF, 11.11.2021) – Zusatzblock Eigenforschung, Höchstgrenze x/12 × 2.080 h
- BMF-Schreiben zur Forschungszulage vom 07.02.2023 – maßgebliche Verwaltungsauffassung
Ersetzt keine steuerliche Beratung. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen zum 19.09.2026 wieder und beschreibt, wie FuE Stundenzettel die Anforderungen umsetzt. Ob und in welcher Höhe eine Forschungszulage gewährt wird, entscheiden Bescheinigungsstelle und Finanzamt im Einzelfall. Sprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung. Alle Rechnungen in diesem Artikel sind Modellrechnungen mit den genannten Annahmen und keine Zusage über eine Förderung.