Glossar
FZulG (Forschungszulagengesetz)
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung. Es regelt unter anderem, wer anspruchsberechtigt ist, welche Vorhaben begünstigt sind (§ 2), welche Aufwendungen förderfähig sind und wie sich die Bemessungsgrundlage ergibt (§ 3), wie der Antrag gestellt wird (§ 5) und dass für jedes Vorhaben eine Bescheinigung nötig ist (§ 6). Volltext bei gesetze-im-internet.de.
Einordnung
Für die Stundenaufzeichnung ist § 3 FZulG die maßgebliche Vorschrift: Förderfähig sind Arbeitslöhne, soweit die Person mit FuE-Tätigkeiten in einem begünstigten Vorhaben betraut ist. Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor; es verlangt den Nachweis der Arbeitsstunden.
Quelle
- Forschungszulagengesetz (FZulG) – Volltextgeprüft am 19.09.2026
- § 2 FZulG – Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhabengeprüft am 19.09.2026
- § 3 FZulG – Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlagegeprüft am 19.09.2026
- § 5 FZulG – Antrag auf Forschungszulagegeprüft am 19.09.2026
- § 6 FZulG – Bescheinigunggeprüft am 19.09.2026
Im Produkt
Der PDF-Export und der GoBD-Export von FuE Stundenzettel nennen für die Stundenaufzeichnung § 3 FZulG und folgen der Vorlage des Bundesfinanzministeriums.
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Verwandte Begriffe
Ersetzt keine steuerliche Beratung. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen zum 19.09.2026 wieder und beschreibt, wie FuE Stundenzettel die Anforderungen umsetzt. Ob und in welcher Höhe eine Forschungszulage gewährt wird, entscheiden Bescheinigungsstelle und Finanzamt im Einzelfall. Sprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung.
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