Glossar

FZulG (Forschungszulagengesetz)

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung. Es regelt unter anderem, wer anspruchsberechtigt ist, welche Vorhaben begünstigt sind (§ 2), welche Aufwendungen förderfähig sind und wie sich die Bemessungsgrundlage ergibt (§ 3), wie der Antrag gestellt wird (§ 5) und dass für jedes Vorhaben eine Bescheinigung nötig ist (§ 6). Volltext bei gesetze-im-internet.de.

Einordnung

Für die Stundenaufzeichnung ist § 3 FZulG die maßgebliche Vorschrift: Förderfähig sind Arbeitslöhne, soweit die Person mit FuE-Tätigkeiten in einem begünstigten Vorhaben betraut ist. Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor; es verlangt den Nachweis der Arbeitsstunden.

Im Produkt

Der PDF-Export und der GoBD-Export von FuE Stundenzettel nennen für die Stundenaufzeichnung § 3 FZulG und folgen der Vorlage des Bundesfinanzministeriums.

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Ersetzt keine steuerliche Beratung. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen zum 19.09.2026 wieder und beschreibt, wie FuE Stundenzettel die Anforderungen umsetzt. Ob und in welcher Höhe eine Forschungszulage gewährt wird, entscheiden Bescheinigungsstelle und Finanzamt im Einzelfall. Sprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung.

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