Glossar

GoBD

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Ein BMF-Schreiben, das die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO für elektronische Aufzeichnungen konkretisiert: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Erfassung, Ordnung und Unveränderbarkeit. Gilt auch für den Stundennachweis, weil er eine steuerlich relevante Aufzeichnung ist.

Einordnung

Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 146 Abs. 1 AO); Änderungen dürfen den ursprünglichen Inhalt nicht unkenntlich machen (§ 146 Abs. 4 AO). Nach § 147 AO sind sie geordnet aufzubewahren und während der Frist lesbar und maschinell auswertbar zu halten.

Quelle

Im Produkt

FuE Stundenzettel schreibt zu jeder Änderung ein Änderungsprotokoll, das sich über die Oberfläche nicht bearbeiten lässt, und exportiert es für einen Zeitraum als CSV oder XML. Daten bleiben auch ohne aktive Lizenz lesbar und exportierbar.

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Ersetzt keine steuerliche Beratung. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen zum 18.09.2026 wieder und beschreibt, wie FuE Stundenzettel die Anforderungen umsetzt. Ob und in welcher Höhe eine Forschungszulage gewährt wird, entscheiden Bescheinigungsstelle und Finanzamt im Einzelfall. Sprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung.