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Einordnung
Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 146 Abs. 1 AO); Änderungen dürfen den ursprünglichen Inhalt nicht unkenntlich machen (§ 146 Abs. 4 AO). Nach § 147 AO sind sie geordnet aufzubewahren und während der Frist lesbar und maschinell auswertbar zu halten.
Quelle
Im Produkt
FuE Stundenzettel schreibt zu jeder Änderung ein Änderungsprotokoll, das sich über die Oberfläche nicht bearbeiten lässt, und exportiert es für einen Zeitraum als CSV oder XML. Daten bleiben auch ohne aktive Lizenz lesbar und exportierbar.
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Glossar
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Ersetzt keine steuerliche Beratung. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen zum 18.09.2026 wieder und beschreibt, wie FuE Stundenzettel die Anforderungen umsetzt. Ob und in welcher Höhe eine Forschungszulage gewährt wird, entscheiden Bescheinigungsstelle und Finanzamt im Einzelfall. Sprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung.