Glossar

Eigenforschung und Auftragsforschung

Eigenforschung liegt vor, wenn das Unternehmen das Vorhaben mit eigenen Arbeitnehmern oder als selbst forschender Einzel- oder Mitunternehmer durchführt; förderfähig sind dann die Arbeitslöhne beziehungsweise die nachgewiesenen Eigenleistungsstunden (§ 3 Abs. 1 und 3 FZulG), bei Eigenleistungen begrenzt auf 40 Stunden pro Woche. Bei Auftragsforschung wird das Vorhaben an einen Dritten vergeben; förderfähig ist ein im Gesetz bestimmter Anteil des Entgelts (§ 3 Abs. 4 FZulG). Der Stundenzettel nach BMF-Vorlage betrifft die Eigenforschung; der Zusatzblock „Zusätzlich bei Eigenforschung“ enthält die Höchstgrenze x/12 × 2.080 Stunden.

Einordnung

Bei Auftragsforschung macht der Auftraggeber die Zulage geltend, nicht das beauftragte Institut. Auftragsforschung erzeugt deshalb keinen Stundenzettel im eigenen Haus; was eigene Mitarbeiter an Begleitung, Abstimmung und Integration leisten, ist dagegen wieder Arbeitslohn nach Absatz 1 – und gehört auf den Stundenzettel.

Quelle

Im Produkt

FuE Stundenzettel bildet die Eigenforschung ab: Stunden eigener Mitarbeiter und die Eigenleistung eines Einzel- oder Mitunternehmers. Entgelte der Auftragsforschung erfassen Sie dort nicht als Stunden.

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Ersetzt keine steuerliche Beratung. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen zum 19.09.2026 wieder und beschreibt, wie FuE Stundenzettel die Anforderungen umsetzt. Ob und in welcher Höhe eine Forschungszulage gewährt wird, entscheiden Bescheinigungsstelle und Finanzamt im Einzelfall. Sprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung.