Jahre ohne Dokumentation
Die Prüfung ist angekündigt, die Stundenzettel fehlen.
Die Forschungszulage ist festgesetzt oder beantragt, aber für die betroffenen Jahre gibt es keine Aufzeichnung der Arbeitsstunden. Diese Seite sagt, was das Finanzamt sehen will, was sich aus vorhandenen Unterlagen belastbar ableiten lässt – und wo die Grenze liegt, hinter der eine Rekonstruktion zum Risiko wird.
Der Maßstab
Was das Finanzamt sehen will
Der Stundennachweis ist eine steuerlich relevante Aufzeichnung. Gemessen wird er an vier Vorschriften, nicht an einer Meinung.
Stunden je Person, Tag und Vorhaben
Die Bemessungsgrundlage knüpft an die nachgewiesenen Arbeitsstunden an, die auf begünstigte Vorhaben entfallen (§ 3 FZulG). Das Bundesfinanzministerium stellt dafür eine Vorlage bereit, die Datum, Stunden, Tätigkeit und Vorhaben je Mitarbeiter vorsieht.
Aufzeichnungen, die einzeln und geordnet geführt sind
§ 146 Abs. 1 AO verlangt Aufzeichnungen, die einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Für elektronisch geführte Aufzeichnungen konkretisieren die GoBD, was das bedeutet – unter anderem Nachvollziehbarkeit für einen sachverständigen Dritten.
Änderungen, bei denen der Ursprung feststellbar bleibt
§ 146 Abs. 4 AO verbietet Änderungen, bei denen der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist oder ungewiss bleibt, ob sie ursprünglich oder erst später vorgenommen wurden. Korrigieren ist erlaubt, spurloses Überschreiben nicht.
Aufbewahrung, Lesbarkeit und Datenzugriff
§ 147 AO regelt die geordnete Aufbewahrung, die Lesbarkeit während der gesamten Frist und den Datenzugriff der Finanzbehörde auf elektronisch geführte Aufzeichnungen. Ein Ausdruck allein genügt dafür in der Regel nicht.
Wortlaut der §§ 146, 147 AO und des § 3 FZulG geprüft am 18.09.2026 auf gesetze-im-internet.de. Wie die Vorlage im Einzelnen auszufüllen ist, erklärt der Artikel BMF-Stundenzettel ausfüllen.
Das Risiko
Warum eine Rekonstruktion aus der Erinnerung gefährlich ist
Der Startup-Verband führt in seinen Hinweisen zur Forschungszulage ausdrücklich unter den Don’ts, Stundenzettel „Jahre später aus Kalendern, Ticketsystemen und Erinnerungen rekonstruieren“ zu wollen: Bei rückwirkenden Anträgen seien ehemalige Mitarbeiter oft nicht mehr erreichbar und alte Daten nicht mehr vollständig verfügbar; eine nachträgliche Schätzung könne bei Rückfragen oder in einer Betriebsprüfung Risiken auslösen (Startup-Verband, Beitrag vom 03.09.2026, abgerufen am 18.09.2026).
Der Unterschied liegt in der Grundlage. Eine Zahl, die aus einem Kalendereintrag, einem Lohnjournal oder einem Ticket stammt, lässt sich belegen. Eine Zahl, die aus der Erinnerung stammt, ist eine Schätzung – und eine Schätzung, die wie eine Aufzeichnung aussieht, ist schlechter als eine offen gekennzeichnete Schätzung.
Die Feststellungslast liegt beim Antragsteller. Der seit Oktober 2025 vorliegende Entwurf einer Neufassung des BMF-Schreibens zur Forschungszulage formuliert es so, dass fehlende oder fehlerhafte Dokumentationen zu Lasten des Antragstellers gehen (Rn. 128, wiedergegeben nach der EY-Steuernachricht vom 16.10.2025). Der Entwurf ist nicht in Kraft; maßgeblich ist bis zu einer Neufassung das BMF-Schreiben vom 07.02.2023. Die Richtung ist dennoch eindeutig: Wer nichts vorlegt, trägt die Folgen.
Die Grenze
Was sich aus Unterlagen ableiten lässt – und was nicht
Der Unterschied entscheidet darüber, ob aus der Aufbereitung ein Beleg oder ein Problem wird.
FuE-Stundenübrige Arbeitszeit
Belastbar ableitbar
- BSFZ-Bescheid: welche Vorhaben begünstigt sind, mit Vorhabens-ID und Zeitraum.
- Lohnbuchhaltung: wer wann beschäftigt war, mit welcher vereinbarten Arbeitszeit und welchem Ein- oder Austrittsdatum.
- Abwesenheitslisten: Urlaub, Krankheit und Feiertage – Tage, an denen niemand geforscht haben kann.
- Kalender und Besprechungseinladungen: belegte Termine mit Datum, Dauer und Beteiligten.
- Ticket- und Projektsysteme: Vorgänge mit Zeitstempel, die einem Vorhaben zugeordnet sind.
- Projektunterlagen: Berichte, Versionsstände, Laborbücher, Commits, Lieferscheine für Material.
Nicht ableitbar
- Wie viele Stunden eine Person an einem Tag tatsächlich geforscht hat, wenn dazu keinerlei Unterlage existiert.
- Die Aufteilung eines Arbeitstages auf zwei Vorhaben, wenn nichts diese Aufteilung belegt.
- Zeiten von Mitarbeitern, die das Unternehmen verlassen haben und zu denen keine Unterlagen mehr vorliegen.
- Ein pauschaler FuE-Anteil, der auf alle Personen und Monate gleich angewendet wird.
- Die Zeitnähe der Aufzeichnung selbst: Eine später erstellte Datei wird durch keine Aufbereitung zu einer tagesaktuellen Aufzeichnung.
Lücken verschwinden nicht dadurch, dass man sie füllt. Sie sichtbar zu lassen und die vorhandenen Belege sauber zuzuordnen, ist die belastbarere Grundlage für ein Gespräch mit der Prüfung.
Der Weg
Wie die Aufbereitung abläuft
Selbstständig, ohne Termin, mit vorab sichtbarem Preis und einer Vorschau aus Ihren eigenen Daten.
Sie starten ohne Konto, mit E-Mail-Adresse und Bestätigungscode, laden hoch, was Sie haben, prüfen die Vorschläge und sehen vor jeder Zahlung einen vollständigen Monat als Stundenzettel-PDF aus Ihren eigenen Daten. Die fünf Schritte, der vollständige Preis und die Angaben zum Datenschutz stehen unter Jahre rekonstruieren.
Abgrenzung
Wir erzeugen keine Stunden, wir strukturieren Belege
Was wir tun. Vorhandene Unterlagen ordnen, Personen, Vorhaben und Zeiträume zuordnen und daraus Stundenzettel nach BMF-Vorlage erzeugen – mit Angabe der Quelle je Vorschlag und einem Änderungsprotokoll ab dem ersten Tag im Konto.
Was wir nicht tun. Wir erfinden keine Stunden, wir schätzen nicht an Ihrer Stelle und wir bewerten nicht, ob ein Vorhaben begünstigt ist. Das bescheinigt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage; über die Forschungszulage entscheidet das Finanzamt. Eine steuerliche Beratung ist das nicht.
Was daraus folgt. Aus unvollständigen Unterlagen entsteht kein vollständiger Nachweis. Die Aufbereitung ersetzt keine Aufzeichnung, die es nie gab – sie macht sichtbar, was belegt ist und was nicht.
Häufige Fragen
Zulässigkeit, Reihenfolge, Kosten
Ist es zulässig, Stundenzettel nachträglich zu erstellen?
Das Gesetz verlangt den Nachweis der Arbeitsstunden (§ 3 FZulG); die Abgabenordnung verlangt zeitgerechte Aufzeichnungen (§ 146 Abs. 1 AO). Eine Aufzeichnung, die erst Jahre später entsteht, ist nicht zeitgerecht – daran ändert keine Software etwas. Wer dennoch aufbereitet, sollte offenlegen, aus welchen Unterlagen jeder Wert stammt, statt eine laufende Erfassung vorzutäuschen. Wie Sie im konkreten Fall vorgehen, stimmen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung ab.
Die Prüfung ist angekündigt – was mache ich zuerst?
Sammeln, bevor Sie rechnen: Bescheide der Bescheinigungsstelle mit den Vorhabens-IDs, Lohnjournale, Arbeitsverträge, Abwesenheitslisten, Kalenderexporte und Projektunterlagen der betroffenen Jahre. Erst wenn Sie wissen, welche Unterlagen es gibt, lässt sich beurteilen, was daraus belegbar ableitbar ist. Was Sie dabei erwartet, ordnet die Checkliste zur Betriebsprüfung; die Kommunikation mit dem Finanzamt führt Ihre steuerliche Beratung.
Was kostet die Aufbereitung der Jahre?
Eine Einheit ist eine Person in einem Jahr – zurückliegend oder das laufende Jahr bis heute – und kostet 199 € netto, einmalig. Dazu kommt für jede Person, die heute noch im Unternehmen ist, eine Lizenz mit zwölf Monaten Laufzeit – jährlich 990 € oder monatlich 99 € netto; für Ehemalige entfällt sie. Der Preis je Einheit ist für jede Menge gleich. Der vollständige Preis steht auf der Seite Jahre rekonstruieren, bevor Sie etwas eingeben, und vor der Zahlung erhalten Sie einen vollständigen Monat als PDF aus Ihren eigenen Daten.
Erzeugen Sie Stunden, die es nie gab?
Nein. Wir strukturieren Belege: Aus Ihren Unterlagen entstehen Vorschläge mit Angabe der Quelle, die Sie prüfen, ändern oder verwerfen. Wo keine Unterlage vorhanden ist, bleibt eine Lücke sichtbar bestehen. Eine Schätzung, die sich als Aufzeichnung ausgibt, wäre genau das Risiko, das Sie vermeiden wollen.
Quellen
Vorlage, Gesetze und Fundstellen
- BMF-Vorlage für den FuE-Stundenzettel (PDF)BMF, 11.11.2021
- § 3 FZulG – Förderfähige Aufwendungen und BemessungsgrundlageGesetze im Internet
- § 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für AufzeichnungenGesetze im Internet
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenGesetze im Internet
- GoBD – BMF-Schreiben im AO-Handbuch (Anhang 64)BMF
- Startup-Verband: Forschungszulage für Start-ups – die wichtigsten Dos and Don’tsBeitrag vom 03.09.2026
Ersetzt keine steuerliche Beratung. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen zum 18.09.2026 wieder. Der Entwurf des BMF-Schreibens vom Oktober 2025 ist nicht in Kraft und kann sich ändern. Ob und in welcher Höhe eine Forschungszulage gewährt wird und wie eine Prüfung ausgeht, entscheiden Bescheinigungsstelle und Finanzamt im Einzelfall. Alle Preise netto zzgl. Umsatzsteuer. Sprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung.
Rückstand aufholen – bis zum heutigen Tag.
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