Glossar

Eigenleistung

Die eigene Forschungszeit eines Einzel- oder Mitunternehmers. Sie wird mit einem gesetzlich festgelegten Betrag je nachgewiesener Arbeitsstunde angesetzt, höchstens 40 Stunden je Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG); für Stunden ab dem 1. Januar 2026 sind das 100 € je Stunde. Die Förderung der Eigenleistung gilt nach § 9 Abs. 5 FZulG als De-minimis-Beihilfe. Wortlaut geprüft am 19.09.2026.

Einordnung

Das Wort „nachgewiesen“ steht im Gesetz – ohne Aufzeichnung greift die Regel nicht. Die Vorlage des Bundesfinanzministeriums bildet das im Zusatzblock für Eigenforschung ab: Dort gilt eine Höchstgrenze von x/12 × 2.080 Stunden, wobei x die Zahl der Monate mit FuE-Tätigkeit im Wirtschaftsjahr ist; 2.080 Stunden sind 52 Wochen × 40 Stunden.

Quelle

Im Produkt

Bei Eigenleistung warnt FuE Stundenzettel bei Wochen über 40 Stunden und deckelt die Jahressumme sichtbar auf die Höchstgrenze; die gekappten Stunden stehen als Hinweis im Ergebnis. Für Jahre vor 2024 ist der gesetzliche Stundensatz nicht hinterlegt; das Produkt rechnet sie nicht aus.

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Ersetzt keine steuerliche Beratung. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen zum 19.09.2026 wieder und beschreibt, wie FuE Stundenzettel die Anforderungen umsetzt. Ob und in welcher Höhe eine Forschungszulage gewährt wird, entscheiden Bescheinigungsstelle und Finanzamt im Einzelfall. Sprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung.