Glossar

Forschungszulage

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung nach dem Forschungszulagengesetz. Sie wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt beantragt (§ 5 FZulG) und auf Basis der förderfähigen Aufwendungen festgesetzt, bei Arbeitnehmern also des Arbeitslohns, soweit er auf FuE-Tätigkeit in einem begünstigten Vorhaben entfällt (§ 3 FZulG). Fördersatz und Höchstgrenzen stehen im Gesetz und wurden mehrfach geändert.

Einordnung

Die Zulage wird in zwei getrennten Verfahren vergeben: Zuerst bescheinigt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage, dass ein Vorhaben die Voraussetzungen des § 2 FZulG erfüllt (§ 6 FZulG); die Bescheinigung enthält keinen Betrag. Der Betrag entsteht erst im Antrag beim Finanzamt, aus den förderfähigen Aufwendungen des Jahres. Die festgesetzte Zulage wird auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet; nur ein übersteigender Betrag wird ausgezahlt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 FZulG).

Im Produkt

FuE Stundenzettel führt den Stundennachweis, aus dem sich der förderfähige Anteil des Arbeitslohns ergibt. Das Produkt stellt keinen Antrag und beurteilt nicht, ob ein Vorhaben begünstigt ist.

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Ersetzt keine steuerliche Beratung. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen zum 19.09.2026 wieder und beschreibt, wie FuE Stundenzettel die Anforderungen umsetzt. Ob und in welcher Höhe eine Forschungszulage gewährt wird, entscheiden Bescheinigungsstelle und Finanzamt im Einzelfall. Sprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung.

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