Die Zahlen
Der Evaluierungsbericht zum Forschungszulagengesetz für den Zeitraum 2021 bis 2025 wurde der Bundesregierung nach § 17 Abs. 1 FZulG zugeleitet und am 10. September 2026 als Bundestagsdrucksache 21/7999 veröffentlicht; erstellt haben ihn KMU Forschung Austria, WIFO und ifo. Zwei Sätze daraus sind für jeden Antragsteller wichtig.
Der erste betrifft die Zahl der Unternehmen:
„Der Vergleich der BSFZ-Daten mit jenen der Finanzverwaltung zeigt, dass bisher knapp 51 % der bei der Bescheinigungsstelle (BSFZ) bewilligten Anträge durch 49 % der Unternehmen (von etwa 7.800 Unternehmen versus über 16.000 Unternehmen mit bewilligten Vorhaben bei der BSFZ) auch tatsächlich einen Festsetzungsantrag beim Finanzamt eingereicht haben.“
Der zweite betrifft das Geld:
„Während insgesamt rd. 51 % der bescheinigten Bemessungsgrundlage (BMGL) bis zum 31.12.2024 bereits steuerlich festgesetzt wurden, liegt dieser Anteil bei Großunternehmen bei 91 %, bei KMU hingegen bei 33 %.“
Anders gesagt: Von zwei Unternehmen, denen die BSFZ ein Vorhaben bescheinigt hat, holt im Durchschnitt eines das Geld nicht ab. Und wer es abholt, holt als kleines oder mittleres Unternehmen einen deutlich kleineren Teil ab als ein Großunternehmen.
Die beiden Prozentwerte gehören zu Größenklassen und nicht zum Gesamtmarkt: 33 % ist der Wert für KMU, 91 % der für Großunternehmen, über alle Antragsteller hinweg sind es rund 51 %. Wer die Zahl ohne Größenklasse weitergibt, gibt sie falsch weiter.
Zwei Anträge, zwei Behörden
Die Forschungszulage wird in zwei getrennten Verfahren vergeben, und das ist die Ursache der Lücke. Im ersten Schritt prüft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), ob ein Vorhaben die inhaltlichen Voraussetzungen des § 2 FZulG erfüllt – also ob es Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung ist. Das Ergebnis ist eine Bescheinigung nach § 6 FZulG. Sie sagt nichts über eine Höhe und enthält keinen Betrag.
Im zweiten Schritt stellt das Unternehmen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage (§ 5 FZulG). Erst dort entsteht der Betrag: aus den förderfähigen Aufwendungen des Jahres, also im Wesentlichen aus Arbeitslöhnen mal dem Anteil, der auf die FuE-Tätigkeit entfällt. Die festgesetzte Zulage wird anschließend auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet; nur ein übersteigender Betrag wird ausgezahlt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 FZulG).
Zwischen den beiden Schritten liegt die Arbeit, um die es hier geht. Die Bescheinigung ist eine fachliche Aussage über das Vorhaben. Der Festsetzungsantrag ist eine Rechnung, und eine Rechnung braucht Belege – bei Arbeitslöhnen die Aufzeichnung der Stunden je Person und Vorhaben. Was dafür verlangt wird, steht ausführlich unter Stundennachweis für die Forschungszulage.
Was der Bericht als Gründe nennt
Der Evaluierungsbericht benennt die Hürden ausdrücklich. Als zentral gelten danach „die Einhaltung der Frascati-Kriterien sowie der interne Dokumentationsaufwand“. Beides trifft kleine Unternehmen härter als große: Die Frascati-Kriterien verlangen eine Abgrenzung von Forschung gegenüber laufender Produktentwicklung, die ohne Routine im Antragswesen schwerfällt, und der Dokumentationsaufwand fällt unabhängig von der Unternehmensgröße für jede beteiligte Person und jeden Tag an.
Über diese beiden Punkte hinaus nennt der Bericht keine weiteren Ursachen für die Lücke zwischen Bescheinigung und Festsetzung. Wir ergänzen sie auch nicht. Was hier steht, ist der Befund des Berichts – nicht unsere Erklärung dafür.
Die Größenverteilung macht das Gewicht des Befunds deutlich: Nach den über den Bericht ausgewiesenen BSFZ-Antragsdaten (Erhebungszeitraum 16.09.2020 bis 31.08.2025, N = 20.292) sind 34 % der Antragsteller Kleinstunternehmen und 29 % kleine Unternehmen – zusammen 63 % mit weniger als 50 Beschäftigten. Das ist die Gruppe, bei der laut Bericht nur 33 % der bescheinigten Bemessungsgrundlage auch festgesetzt wurden.
Die Stelle, an der es hängt
Der Bericht benennt die Dokumentation ausdrücklich: Bei kleinen und mittleren Unternehmen müsse „die administrative Hürde einer exakten Stundendokumentation oft ohne automatisierte Systeme bewältigt werden“. Das ist kein Urteil über die Forschung dieser Unternehmen und keine Aussage darüber, ob ein einzelner Antrag Erfolg hätte. Es ist eine Aussage über den Aufwand.
Wer 63.718 beantragte Vorhaben auf 26.042 Unternehmen verteilt sieht, von denen zwei Drittel weniger als 50 Beschäftigte haben, versteht, warum die Tagesmatrix des BMF-Musters zur Dauerlast wird: Sie verlangt für zwölf Monate und bis zu 31 Tage je Person und Vorhaben einen eigenen Wert, dazu die Abgrenzung der FuE-Zeit von der übrigen Arbeitszeit, die Umrechnung von Abwesenheiten und am Monatsende die Bestätigung durch einen Projektverantwortlichen. In einer Tabellenkalkulation ist das für eine Person machbar und für acht eine Nebenbeschäftigung. Wo genau eine Tabelle an ihre Grenzen stößt, beschreibt Wo Excel beim Stundennachweis an Grenzen stößt.
Was daraus folgt
Wer eine Bescheinigung hat und nie festsetzen ließ. Dieser Fall betrifft nach dem Bericht rund die Hälfte der Unternehmen mit bewilligten Vorhaben. Ob ein zurückliegendes Wirtschaftsjahr noch offen ist, hängt von den Fristen und vom Stand Ihrer Veranlagung ab. Das beurteilt Ihre steuerliche Beratung anhand Ihrer Bescheide – wir tun es nicht. Was Sie in diesem Fall vorbereiten können, sind die Aufzeichnungen: Ohne Stunden je Person und Vorhaben gibt es keine Bemessungsgrundlage.
Wer festsetzen ließ. Dann liegt der Nachweis erst recht in der eigenen Verantwortung. Die Aufzeichnungen gehören zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen und werden in einer Betriebsprüfung angefordert. Eine Checkliste dafür steht unter Betriebsprüfung und Forschungszulage. Wird die Festsetzung geändert, ist der Rückforderungsbetrag nach § 233a AO zu verzinsen; die Größenordnung lässt sich im Prüfungsrisiko-Rechner durchrechnen.
Wer laufend erfasst. Der hat beides: den Antrag belegt und die Prüfung vorbereitet, ohne am Jahresende etwas zusammenzusuchen. Der Abstand zwischen 33 und 91 Prozent ist keine Frage der Forschung. Er ist eine Frage der Aufschreibung.
Abgrenzung. Wir bereiten Nachweise auf und bewerten nicht, ob ein Vorhaben begünstigt ist: Das bescheinigt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (§ 6 FZulG), über die Zulage entscheidet das Finanzamt. Der Bericht beschreibt die Lage; er sagt keinem einzelnen Unternehmen eine Zulage zu. Für zurückliegende Jahre ohne Aufzeichnungen beschreibt Jahre rekonstruieren, was sich aus vorhandenen Unterlagen ableiten lässt – und was nicht.
Quellen
- Evaluierungsbericht zum Forschungszulagengesetz, Bundestagsdrucksache 21/7999 vom 10.09.2026 (PDF) – Primärquelle für alle Zahlen dieses Artikels; Fundstellen geprüft am 19.09.2026. Datenstand der Finanzverwaltung: 31.12.2024, Auswertungsstand 07.10.2025.
- § 2 FZulG – Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- § 5 FZulG – Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage
- § 6 FZulG – Bescheinigung
- § 10 FZulG – Anrechnung der Forschungszulage
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
- BMF-Vorlage Stundenaufzeichnung (PDF, 11.11.2021)
Ersetzt keine steuerliche Beratung. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen zum 19.09.2026 wieder und beschreibt, wie FuE Stundenzettel die Anforderungen umsetzt. Ob und in welcher Höhe eine Forschungszulage gewährt wird, entscheiden Bescheinigungsstelle und Finanzamt im Einzelfall. Sprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung.